brandspot ist eine Marke der Premedia GmbH
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN („AGB“)
der Premedia GmbH, FN 306684 g LG Wels
Maria-Theresia-Straße 41, 4600 Wels (kurz „Premedia“). (Stand: 22.05.2024)
Inhaltsübersicht
- Begriffsbestimmungen
- Geltungsbereich
- Bestellung • Auftrag • Lieferungen und Leistungen • Vertragsgegenstand
- Annahme • Gefahrenübergang
- Preise • Zahlungsbedingungen
- Eigentumsvorbehalt
- Rechte am Vertragsgegenstand • Urheberrecht • Immaterialgüterrechte
- Aufrechnung und Abtretung • Übertragung von Rechten
- (Sonstige) Rechte und Pflichten des Kunden, insbesondere betreffend Software
- Lizenzen
- Geheimhaltung
- Datenschutz
- Gewährleistung
- Schadenersatz und (sonstige) Haftung
- Vertragsrücktritt
- Anwendbares Recht
- Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Adressenänderung
- Sonstiges • Schlussbestimmungen
1. Begriffsbestimmungen
1.1. „Premedia“ ist die Premedia GmbH, FN 306684 g LG Wels, Maria-Theresia-Straße 41, 4600 Wels.
1.2. „Kunde“ ist jeder Vertrags- und/oder Verhandlungspartner von Premedia, der eine Leistung von Premedia in Anspruch nimmt, in Anspruch genommen hat oder in Anspruch zu nehmen beabsichtigt, und zwar unabhängig davon, ob bereits ein Vertragsverhältnis zustande gekommen ist. „Kunde“ ist in jedem Fall aber nur eine natürliche oder juristische Person, die „Unternehmer“ im Sinne des Punktes 1.3. ist.
1.3. „Unternehmer“ ist jeder, für den das Rechtsgeschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört. Unternehmen in diesem Sinne ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger, wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Privatzimmervermieter gelten jedenfalls als Unternehmer.
1.4. „Leistung“ ist jedes (materielle und/oder immaterielle) Produkt (Ware), jede (materielle und/oder immaterielle) Lieferung und/oder jede (materielle und/oder immaterielle) sonstige Leistung von Premedia, egal welcher Art.
1.5. „Bestellung“ ist der verbindliche Antrag des Kunden auf Erbringung einer Leistung bzw. Lieferung durch Premedia.
1.6. „Auftrag“ ist das zwischen Premedia und dem Kunden zustande gekommene Rechtsgeschäft.
1.7. „Ware“ („Artikel“, „Vertragsgegenstand“) ist jedes Produkt bzw. jede Leistung von Premedia, die diese aufgrund Vereinbarung im Einzelfall zu erbringen hat, insbesondere auch Software und Dienstleistungen.
1.8. „Lieferung“ einer Ware oder einer sonstigen Leistung ist die damit in Zusammenhang stehende Leistungserbringung durch Premedia.
1.9. „Immaterialgüterrechte“ sind alle wie immer gearteten bzw. ausgestalteten Rechte zum Schutz des geistigen Eigentums von Premedia, egal welcher Art, insbesondere Patente, Marken, Gebrauchsmuster, etc.
1.10. „Software“ ist jedes standardmäßig vertriebene oder individuell für den Kunden entwickelte oder adaptierte Computerprogramm, egal, ob dieses separat oder als Teil bzw. in Verbindung mit einem Produkt von Premedia dem Kunden mittels Lizenz zur Verfügung gestellt wird, mit Ausnahme jener Computerprogramme, die dem Kunden ohne Einbindung von Premedia von Dritten zur Verfügung gestellt werden.
1.11. „Lizenz“ ist das individuell eingeräumte Recht des Kunden zur Nutzung von Software. Die Lizenz, die den Kunden zur Nutzung der Software berechtigt, kann in einem eigenen Dokument bzw. Datenträger oder im Computerprogramm selbst enthalten sein. Der Kunde verpflichtet sich jedenfalls mit der Installation des Computerprogramms bzw. dessen Verwendung, in welcher Form immer, dazu, die Lizenzbestimmungen von Premedia bzw. des Herstellers vollumfänglich einzuhalten.
1.12. “Quellcode” („Objektcode“) ist das in einer höheren Programmiersprache geschriebene Computerprogramm, das teilweise auch Kommentare oder andere Programmier-Dokumentation enthält.
1.13. „(Benutzer)Dokumentation“ bedeutet die jeweils aktuelle von Premedia zur Verfügung gestellte operative und technische Dokumentation zu den Merkmalen, Funktionen und der Benutzung der Software.
1.14. „Wartung“ ist jede Art des technischen und/oder sonstigen Supports, insbesondere für Software, der in der Regel auf der Basis eines gesonderten Wartungsvertrages laufend erbracht wird. 1.15. Insoweit in diesen AGB lediglich von Lieferung die Rede ist, wird darunter auch jede (sonstige) Leistung verstanden und umgekehrt.
2. Geltungsbereich
2.1. Der Geltungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) umfasst alle Angebote, Rechtsgeschäfte und sonstigen wie immer gearteten Leistungen von Premedia. Die Lieferungen und Leistungen von Premedia erfolgen daher ausschließlich zu den Bedingungen der gegenständlichen AGB, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Auf die den Vertragsprodukten beiliegenden Lizenzbedingungen der Hersteller wird ergänzend Bezug genommen; diese Lizenzbedingungen bilden ebenfalls einen integrierenden Bestandteil des Auftrages bzw. dieser AGB.
2.2. Diese AGB gelten nur für Angebote, Rechtsgeschäfte und sonstige wie immer geartete Leistungen von Premedia mit bzw. gegenüber Unternehmern. Diese AGB gelten auch dann, wenn im Einzelfall nicht mehr speziell auf sie verwiesen wird. Vereinbarungen, die von diesen AGB abweichen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung von Premedia. Gegen entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende wie immer geartete Bedingungen des Kunden, insbesondere gegen Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, erhebt Premedia bereits jetzt Widerspruch; derartige Bedingungen erkennt Premedia hiermit ausdrücklich nicht an, es sei denn, Premedia hätte ausdrücklich schriftlich deren Geltung zugestimmt. Die Nicht-Anerkennung gilt auch, wenn Premedia im Einzelfall abweichenden Bedingungen des Kunden nicht nochmals widerspricht. Die Erbringung einer Lieferung oder Leistung durch Premedia gilt jedenfalls nicht als Unterwerfung unter abweichende Bedingungen des Kunden, und zwar auch dann nicht, wenn Premedia in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden ist und keinen Vorbehalt dagegen äußert.
2.3. Die AGB von Premedia gelten im Rahmen laufender Geschäftsverbindungen als Rahmenvereinbarung selbst dann für alle weiteren Rechtsgeschäfte mit dem Kunden, wenn deren Geltung nicht jeweils nochmals ausdrücklich vereinbart wurde.
2.4. Bei Widersprüchen in den Vertragsgrundlagen gilt nachstehende Reihenfolge: Der Hauptauftrag; allfällige Sondervereinbarungen, soweit diese von Premedia ausdrücklich schriftlich bestätigt sind; die AGB von Premedia; Normen des Handels- und Zivilrechts.
2.5. Der Kunde erklärt hinsichtlich sämtlicher Geschäfte und Aufträge (Verträge) mit Premedia, nicht Konsument, insbesondere nicht im Sinne des KSchG (Konsumentenschutzgesetz), zu sein. Sollte dies auf irgendeinen Geschäftsfall nicht zutreffen, ist der Kunde zur diesbezüglichen vorherigen Meldung verpflichtet.
3. Bestellung • Auftrag • Lieferungen und Leistungen • Vertragsgegenstand
3.1. Die Angebote von Premedia sind freibleibend und unverbindlich und lediglich als Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung durch den Kunden zu verstehen. Für die Richtigkeit eines Kostenvoranschlages wird keine Gewähr übernommen.
3.2. Bestellungen des Kunden sind ab Zugang bei Premedia für den Kunden verbindlich; Zugang bei den Außendienstmitarbeitern (Vertretern) von Premedia ist hierfür ausreichend.
3.3. Mündliche, telefonische, telegrafische, per Telefax oder per E-Mail getroffene Vereinbarungen, Bestellungen, Angebote, Aufträge, Auftragsänderungen, Stornos, etc. werden für Premedia erst dann verbindlich, wenn sie von Premedia ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden (Auftragsbestätigung) oder wenn Premedia mit der Leistungserbringung beginnt; Stillschweigen von Premedia gilt darüber hinaus nicht als Zustimmung. Der Kunde hat die Auftragsbestätigung umfassend, insbesondere aber im Hinblick auf Preise, Liefertermine, Stückzahl, Artikelbezeichnung, etc. unverzüglich zu prüfen. Abweichungen der Auftragsbestätigung von der Bestellung hat der Kunde unverzüglich nachweislich schriftlich zu rügen, ansonsten Korrekturen nicht vorgenommen werden können und der Inhalt der Auftragsbestätigung bei unterlassener Korrekturanforderung für den Auftrag verbindlich wird.
3.4. Premedia weist ausdrücklich darauf hin, dass sie sich die Annahme bzw. Durchführung der Bestellung – insbesondere nach Maßgabe der vorhandenen Liefermöglichkeiten – vorbehalten muss. Die Angebote von Premedia stehen daher unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung von Premedia durch ihren eigenen Lieferanten. Premedia behält sich vor, Bestellungen des Kunden insbesondere auch nach Zugang bei Premedia abzulehnen bzw. nicht durchzuführen, insbesondere dann, wenn offene Rechnungen aus anderen Bestellungen des Kunden bestehen. Dem Kunden erwachsen hieraus keine wie immer gearteten Ansprüche. 3.5. Vertragsgegenstand ist jede im Einzelfall vereinbarte, von Premedia zu erbringende Leistung. Vgl. dazu Punkt 1.7.
Gesonderte Vorgaben bzw. Anforderungen des Kunden an den Vertragsgegenstand bzw. an die von Premedia zu erbringenden Leistungen bzw. sonstige Zusatzleistungen und –lieferungen von Premedia bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch Premedia; sie werden von Premedia zu den vereinbarten oder – mangels diesbezüglicher Vereinbarung – zu den Bedingungen der jeweils gültigen Preis- und Konditionenlisten erbracht. Bei Änderungen der Standardprodukte von Premedia und bei Individualsoftware ist der Kunde alleine für die rechtzeitige Übermittlung sämtlicher für die (Software)Anpassung bzw. Erstellung erforderlichen Informationen verantwortlich.
3.6. Dem Kunden zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte oder Ansprüche, egal welcher Art und/oder welchen Umfangs, gegen Premedia abgeleitet werden können. Insbesondere stellen derartige Abweichungen keinen Fehler oder Mangel des Produktes dar. Die Wahl des (Vor-)Lieferanten bleibt Premedia überlassen, der Bezug bei einer anderen Bezugsquelle kann vom Kunden nicht verlangt werden. Offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) berechtigen Premedia wahlweise zur Vertragsaufhebung oder zur angemessenen Änderung/Anpassung der vereinbarten Preise/Leistungen.
3.7. Im Hinblick auf die grafische Gestaltung von Werbemitteln und der vom Kunden zur Verfügung gestellten Vorlagen (einschließlich Bildmaterial) können keine verbindlichen Zusagen gemacht werden. Premedia wird die Vorstellungen des Kunden aber nach Möglichkeit im Rahmen der vorgegebenen Bedingungen umsetzen. Premedia ist insbesondere zu technisch oder sonst erforderlichen Abänderungen der vom Kunden zur Verfügung gestellten Vorlagen berechtigt. Der Kunde hat Entwürfe bzw. Endfassungen u.ä. unverzüglich zu überprüfen und entweder allfällige Änderungswünsche unverzüglich schriftlich bekannt zu geben oder eine entsprechende Freigabe zu erteilen; mangels Freigabe innerhalb angemessener Frist kann Premedia von einer Zustimmung des Kunden ausgehen. Vom Kunden solcher Art freigegebene Entwürfe etc. bilden die Basis für die technische Realisierung. Insbesondere Farbabweichungen und Abweichungen in der optischen Wahrnehmung von Internet-Auftritten sind in jedem Fall technisch nicht ausgeschlossen und werden vom Kunden ausdrücklich anerkannt. Allfällige Änderungen werden von Premedia nur im erforderlichen und zweckmäßigen Umfang vorgenommen. Der Kunde erteilt hierzu seine ausdrückliche Zustimmung.
3.8. Dem Kunden sind – bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses – die wesentlichen Funktionsmerkmale, der Anwendungsbereich, die Leistungsfähigkeit und die Einsatzmöglichkeit des Vertragsgegenstandes (insbesondere: der Software) bekannt; er trägt das alleinige Risiko für die Auswahl der von Premedia angebotenen Leistungen (insbesondere: der Software), daher insbesondere dafür, dass der Vertragsgegenstand seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Der Kunde hat sich von sich aus über die technischen Einsatzmöglichkeiten, -voraussetzungen und bedingungen der Leistungen/Software (z.B. in Bezug auf Betriebssystem, Hardware, vorauszusetzende Systemsoftware, Datenträger, etc.) zu informieren; er hat kein Recht auf die nachträgliche Implementierung von Funktionen oder Programmerweiterungen. Über Zweifelsfragen hat sich der Kunde vor Vertragsabschluss durch Mitarbeiter von Premedia oder durch fachkundige Dritte beraten zu lassen. Aus der unterlassenen Anfrage erwachsen dem Kunden keine wie immer gearteten Rechte, insbesondere kein Recht zum Vertragsrücktritt. Premedia übernimmt keine Haftung dafür, dass der Kunde diese Anfrage unterlässt und gegebenenfalls nicht über die entsprechenden technischen Einsatzmöglichkeiten, -voraussetzungen und Bedingungen zum Einsatz des Vertragsgegenstandes verfügt. Der Kunde ist damit für die Benutzung des Vertragsgegenstandes und für die damit erzielten Resultate alleine verantwortlich.
3.9. Die Lieferung von Software (inklusive allfälliger Unterlagen, Vorschläge, Konzepte, Testprogramme, etc.) erfolgt entsprechend der Produktbeschreibung dadurch, dass das maschinenlauffähige Programm dem Kunden durch Übergabe von Datenträgern, durch Einlesen in den Rechner, durch Datenfernübertragung oder durch sonstige Zurverfügungstellung der Software (insbesondere durch „Software As a Service“) überlassen werden. Der Quellcode ist nicht Teil des Vertragsgegenstandes und verbleibt im ausschließlichen Eigentum, in der ausschließlichen Verfügungsgewalt und in der ausschließlichen Verwendung von Premedia. Der Versand von körperlichen Gegenständen (Software, Datenträgern, Waren, Dokumentationen, etc.) erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Software entspricht den Beschreibungen in der Benutzerdokumentation; darüber hinausgehende Eigenschaften der Software schuldet Premedia – mit Ausnahme von Sonderanforderungen des Kunden, die Premedia ausdrücklich angenommen hat – nicht. Darstellungen, z.B. in der Benutzerdokumentation, in Testprogrammen, in Produkt- und Projektbeschreibungen, etc. sind keine Eigenschaftszusagen. Eigenschaftszusagen bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch Premedia. Software wird vorbehaltlich anderslautender Vereinbarung in der zum Zeitpunkt der Auslieferung aktuellen Version geliefert.
3.10. Premedia ist berechtigt, die Waren in einer oder in mehreren (Teil-)Lieferung(en) zu liefern und hierüber gesonderte (Teil-)Rechnungen zu legen. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Rechtsgeschäft.
3.11. Lieferungen erfolgen ab Werk oder Lager.
3.12. Premedia ist nach besten Kräften bemüht, Liefertermine und Lieferfristen einzuhalten. Dessen ungeachtet erfolgt die Angabe von Lieferterminen oder Lieferfristen grundsätzlich unverbindlich. Liefertermine bzw. -fristen werden nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von Premedia angegeben. Bei „voraussichtlichen“, also nicht exakt definierten Lieferterminen oder -fristen, kann der Kunde eine angemessene, mindestens 14 Tage umfassende Nachfrist setzten, sofern der voraussichtliche Liefertermin bzw. die voraussichtliche Lieferfrist um mehr als drei Wochen überschritten wurde. Vereinbarte (auch aus Lieferterminen abzuleitende) Lieferfristen beginnen nicht, bevor alle zur Erfüllung der Verpflichtungen von Premedia erforderlichen technischen oder sonstigen Informationen, Unterlagen, Anzahlungen oder sonstigen Leistungen des Kunden als eingelangt bestätigt wurden. Verbindlich vereinbarte Liefertermine gelten, soweit keine anderweitige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, als eingehalten, wenn die Ware das Lager von Premedia – bei Lieferungen von Dritten: deren Lager – rechtzeitig verlassen hat, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde oder – bei Abholung durch den Kunden – die Lieferung versandbereit ist und dem Kunden dies rechtzeitig mitgeteilt wird. Verzögert sich die Versendung versandbereiter Ware aus Gründen, die nicht von Premedia zu vertreten sind, so können die Waren auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert werden.
3.13. Jeder unvorhergesehene Umstand und jeder Fall höherer Gewalt bei Premedia oder den Lieferanten/Produzenten von Premedia, die die Lieferung/Leistung des Vertragsgegenstandes behindern, verzögern oder unmöglich machen, wie z.B. behördliche oder staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Sabotage, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen, Krieg, Arbeitskämpfe jeder Art (insbesondere Aussperrung oder Streik), Fehlen von Materialien, Betriebs- oder Transportstörungen, Lieferverweigerungen von Vorlieferanten, Rohstoffmangel, etc., sowie andere von Premedia nicht zu vertretende Umstände berechtigen Premedia wahlweise dazu, vom Vertrag zurückzutreten (insbesondere, wenn die durch eines der genannten Ereignisse hervorgerufene Lieferverzögerung länger als vier Wochen andauert und dies nicht von Premedia verschuldet ist), die Liefermenge herabzusetzen, die mengenmäßige und/oder qualitative Auswahlquote zu reduzieren oder den Liefertermin angemessen, zumindest aber um die Dauer der Behinderung, hinauszuschieben. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin auch dann entsprechend, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verlängert wird auch eine in diesem Fall eventuell vom Kunden gesetzte Nachfrist um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses. Sollte Premedia mit einer Lieferung mehr als vier Wochen in Verzug geraten, kann der Kunden nach einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist unter Ausschluss weiterer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Ein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz ist bei Lieferverzug im Fall leichter Fahrlässigkeit von Premedia in jedem Fall ausgeschlossen, im übrigen ist die Haftung von Premedia mit maximal 5 % des Netto-Lieferwerts begrenzt. – Vgl. Punkt 15.2.
3.14. Werden Premedia über den Kunden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, welche begründete Zweifel über die Zahlungsfähigkeit oder -bereitschaft des Kunden bzw. seine sonstige Kreditwürdigkeit entstehen lassen oder tritt eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden ein, und kommt dieser dem Verlangen nach Vorauszahlung oder einer entsprechenden Sicherheitsleistung nicht nach, ist Premedia berechtigt, nach eigener Wahl alle Lieferungen zurückzuhalten oder vom Vertrag ganz oder teilweise ohne Übernahme wie immer gearteter Folgekosten zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Weitere Lieferungen erfolgen in diesem Fall nur gegen Vorauszahlung. Ausdrücklich als verbindlich vereinbarte fixe Liefertermine oder –fristen verlieren mit Bekanntwerden der fehlenden Kreditwürdigkeit des Kunden ihre Verbindlichkeit.
3.15. Mehrere Kunden eines Auftrages gelten als Gesamtschuldner.
4. Annahme • Gefahrenübergang
4.1. Der Kunde ist verpflichtet, die vertragsgemäß übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen; unterlässt er dies, gilt die Lieferung als an dem Tag erfolgt, an dem die Annahme vertragsgemäß hätte erfolgen sollen. Mit diesem Zeitpunkt geht die Gefahr des zufälligen Unterganges jedenfalls auf den Kunden über. Bei Annahmeverzug hat Premedia zusätzlich zum Zahlungsanspruch das Recht, einen neuen Liefertermin zu bestimmen oder vom Vertrag zurückzutreten.
4.2. Die Ware reist stets auf Rechnung und Gefahr des Kunden; Premedia übernimmt keine Haftung für die rechtzeitige, vollständige und schadlose Ankunft der Ware. Premedia behält sich für jeden Einzelfall vor, die Versandart und den Versender auszuwählen bzw. zu wechseln. Sonderwünschen des Kunden nach anderslautenden Versandregeln kann nicht entsprochen werden. Mit Abgang der Lieferung aus dem Werk/Lager, im Falle direkter Lieferung ab Werk/Lager des Lieferanten von Premedia, geht die Preis- und Leistungsgefahr auf den Kunden über; dies unabhängig von einer für die Lieferung allenfalls gesondert vereinbarten Preisregelung. Bei Selbstabholung geht die Preis- und Leistungsgefahr ab Übergabe auf den Kunden über. Premedia ist nicht verpflichtet, die Ware bzw. den Transport der Ware zu versichern. Soweit sich der Versand ohne Verschulden von Premedia verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Gleiches gilt auch bei Rücksendungen nach Mängelbeseitigung bzw. entgeltlicher Serviceleistung an den Kunden.
4.3. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, hat Premedia das Recht, entweder die Ware bei Premedia unter Anrechnung einer Lagergebühr von 0,1 % des Rechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag einzulagern und auf der Erfüllung des Vertrages zu bestehen, oder aber nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware nach erfolgtem Rücktritt weiterzuverkaufen. Für den Fall, dass Premedia von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch macht, hat der Kunde zusätzlich zu den Lagerkosten einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von 25 % des Rechnungsbetrages zu bezahlen.
5. Preise • Zahlungsbedingungen
5.1. Die Preise verstehen sich in Euro zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer ab Werk bzw. Auslieferungslager von Premedia. Andere gesetzliche Abgaben im Lieferland sowie Verpackung, Transportkosten, Transportversicherung, Umwelt- und Abwicklungspauschale sind, soweit nicht separat ausgewiesen, im Produktpreis enthalten.
5.2. Die Preise unterliegen einer Wertsicherung. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbare Verbraucherpreisindex 2015 (VPI 2015) oder ein an seine Stelle tretender (Nachfolge-)Index. Bezugsgröße und Ausgangspunkt für die Berechnung der Wertsicherung für den jeweiligen Auftrag ist die für den dem Monat des Zustandekommens des Auftrages vorangehenden Oktober verlautbarte Indexzahl (= Ausgangszahl). Wenn der Auftrag im Oktober zustande kommt, ist die verlautbarte Indexzahl dieses Monats die Ausgangszahl. Diese Bezugsgröße wird mit der für den Oktober des darauf folgenden Jahres verlautbarten Indexzahl verglichen (= Vergleichszahl). Endpunkt für die Berechnung der Wertsicherung ist daher jeweils die für Oktober des jeweiligen Jahres verlautbarte Indexzahl, Ausgangspunkt die für die letzte Preisanpassung maßgebliche, für Oktober des vorangegangen Jahres verlautbarte Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis einschließlich 5 % bleiben außer Betracht, solange diese Toleranzgrenze nicht erreicht oder überschritten wird, sind aber bei Erreichung/Überschreitung voll zu berücksichtigen. Eine Preisanpassung findet daher statt, sofern sich die Ausgangszahl zur Vergleichszahl um mindestens 5 % verändert hat, wobei bei Erreichen oder Überschreiten dieser 5 % – Schwelle für die Preisanpassung die gesamte Veränderung heranzuziehen ist. Die erste Preisanpassung findet, sofern die 5 %- Schwelle erreicht wird, zum im Monat des Zustandekommens des Auftrages folgenden 1. Jänner, die weiteren Preisanpassungen finden in weiterer Folge zum 1. Jänner jedes Kalenderjahres statt. Die Indexziffer des Monats Oktober des vorangegangenen Kalenderjahres bildet unter Zugrundelegung des jeweiligen (per 1. Jänner) angepassten Preises die neue Ausgangsgrundlage (Ausgangszahl) für die Errechnung weiterer Preisanpassungen, was dann jeweils auch in weiterer Folge gilt. (Beispiel: Zustandekommen des Auftrags im März 2016: Errechnung der Wertsicherung durch Vergleich der Indexzahlen von Oktober 2015 (Ausgangszahl) und Oktober 2016 (Vergleichszahl). Bei Überschreitung der 5 %- Schwelle Preisanpassung mit 1. Jänner 2016. Die Vergleichszahl bildet die neue Ausgangszahl für die nächste Wertanpassung.) Für den Fall der Auflassung des vereinbarten Index gilt der an dessen Stelle tretende Index oder, falls kein Ersatzindex mehr verlautbart wird, analog ein anderer amtlicher (allenfalls durch Sachverständige ermittelter) Index nach den Lebenshaltungskosten als Wertmesser als vereinbart. Die Nichtgeltendmachung der Wertsicherung gilt weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft als Verzicht.
5.3. Zahlungen – auch aus Teilrechnungen – sind 14 Tage ab Rechnungslegung spesen- und abzugsfrei, insbesondere ohne Skontoabzug, fällig und auf das von Premedia bezeichnete Bankkonto zu begleichen. Die Rechnungslegung erfolgt mit Lieferung. Bei wiederkehrenden oder regelmäßigen Leistungen, wie z.B. Wartung/Support, erfolgt die Rechnungslegung jährlich im Vorhinein bzw. nach Vereinbarung. Premedia behält sich vor, Kunden nur gegen Vorauszahlung bzw. Nachnahme zu beliefern. Soweit zum Zeitpunkt der Fälligkeit keine Zahlung erfolgt ist, befindet sich der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht Premedia ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in der Höhe von zumindest 10 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu. Dieser Zinssatz gilt auch bei Nichteinhaltung des Zahlungstermines einer vereinbarten Vorauszahlung. Das Recht zur Geltendmachung höherer gesetzlicher Zinsen sowie eines darüber hinausgehenden Schadens (insbesondere nachweislich entstandene höhere Zinsen) bleibt jedenfalls unberührt. Soweit Premedia den Kunden mahnt, ist sie berechtigt, für eigene Mahnungen pro Mahnung eine Bearbeitungsgebühr von € 20,00 zuzüglich der Portospesen oder bei Mahnaufträgen die tarifmäßigen Kosten eines Inkassodienstes oder eines Rechtsanwaltes vom Kunden einzuheben.
5.4. Wird dem Kunden gesondert eine längere Zahlungsfrist eingeräumt, gilt die Zahlung als gestundet (reine Stundung); im Fall der Überschreitung der Zahlungsfrist wird die Stundung hinfällig.
5.5. Zahlungen an Angestellte oder sonstige Vertreter von Premedia, die nicht ausdrücklich schriftlich zum Inkasso ausgewiesen sind, wirken nicht schuldbefreiend. Einziehungsspesen gehen in jedem Fall zu Lasten des Kunden. Premedia behält sich die Geltendmachung weiterer Ersatzansprüche, egal welcher Art, ausdrücklich vor. Schecks werden nur nach gesonderter Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Die Erfüllung tritt in jedem Fall erst dann ein, wenn der Rechnungsbetrag ordnungsgemäß und vollständig durch unwiderrufliche Gutschrift auf dem Bankkonto von Premedia gutgebucht wurde und eine fristgerechte Erfüllung der dem Kunden daraus treffenden Pflichten erfolgt. Andere Zahlungsarten sind nur dann zulässig, sofern sie ausdrücklich vorher vereinbart wurden. Spesen und/oder Gebühren, egal welcher Art, gehen zu Lasten des Kunden; Diskontspesen trägt in jedem Fall der Kunde. Eine Zahlung mittels Wechsel wird nicht akzeptiert.
5.6. Es bleibt Premedia trotz anderslautender Bestimmungen bzw. Widmungen des Kunden vorbehalten, eingehende Zahlungen auf allfällige mehrere Forderungen nach eigenem Ermessen zu widmen. Premedia ist insbesondere berechtigt, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch den Verzug entstanden, so ist Premedia berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.
5.7. Soweit von den obenstehenden Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund abgewichen wird, kann Premedia jederzeit wahlweise Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden diesfalls sofort fällig.
5.8. Der Zahlungsverzug des Kunden berechtigt die Premedia zum Rücktritt vom Vertrag, ohne dass es einer vorhergehenden Mahnung bedarf; unabhängig davon ist Premedia von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und dazu berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten oder Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Die Ware verbleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Premedia gegenüber dem Kunden aus dem jeweiligen Auftrag zustehender Ansprüche, insbesondere bis zur Erfüllung sämtlicher Zahlungen, im alleinigen Eigentum von Premedia (Vorbehaltsware) und zwar auch dann, wenn einzelne Teile bereits bezahlt sind.
6.2. Der Kunde ist widerruflich zur Weitergabe der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, soweit er seinerseits unter eigenem Eigentumsvorbehalt weiterverkauft, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung in irgendeiner Form. Der Kunde hat das Eigentum von Premedia deutlich sichtbar zu kennzeichnen. Bei Zuwiderhandeln des Kunden gegen die Vereinbarungen über den Eigentumsvorbehalt, ist der Kunde ohne Anrechnung auf einen tatsächlich eingetretenen Schaden (insbesondere Kosten der Exszindierung im Exekutionsverfahren) zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des zweifachen Nettowarenwertes der Vorbehaltsware verpflichtet.
6.3. Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt dies für Premedia, ohne dass diese dadurch verpflichtet wird. Die neue Sache geht in das Eigentum von Premedia über. Bei Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit Premedia nicht gehörenden Waren erwirbt Premedia Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware.
6.4. Kommt der Kunde mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor oder ist ein Ausgleichs- oder Konkursantrag gestellt, ist Premedia berechtigt, zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes an der Vorbehaltsware die Geschäftsräume des Kunden betreten und sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sofort an sich zu nehmen. Aus demselben Grund ist Premedia berechtigt, jegliche Anwendung, die über das Internet zur Verfügung gestellt wird (Software, Webseiten, usw., insbesondere „Software as a Service“) sofort offline zu nehmen. Ebenso kann Premedia weitere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend machen; dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden.
6.5. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung der Ware durch Premedia gilt nicht als Vertragsrücktritt.
6.6. Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Waren (insbesondere Gegenstände) bleiben im Eigentum von Premedia. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit Premedia über den Test- und Vorführzweck hinaus benutzt werden. Nach Aufforderung durch Premedia hat der Kunde die Ware umgehend auf eigene Kosten und eigenes Risiko an Premedia zu retournieren, widrigenfalls Premedia schad- und klaglos zu halten ist.
6.7. Bei Pfändung durch Dritte oder bei sonstigem Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum von Premedia hinzuweisen und muss der Kunde der Premedia unverzüglich Anzeige erstatten.
7. Rechte am Vertragsgegenstand • Urheberrecht • Immaterialgüterrechte
7.1. Alle wie immer gearteten materiellen und immateriellen Rechte am Vertragsgegenstand (Hardware, Software, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme, Konzepte, Entwürfe, Muster, Kataloge, Websites (inklusive Entwürfe), Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Abbildungen und sonstige ähnliche, insbesondere technische Unterlagen, Präsentationen, etc.), insbesondere das geistige Eigentum und das umfassende Urheberrecht mit allen Befugnissen an allen im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung einschließlich Gewährleistung, Betreuung und Wartung überlassenen Programmen, Unterlagen und Informationen, verbleiben ausschließlich bei Premedia (bzw. beim Lizenzgeber von Premedia).
Dies gilt auch, soweit diese Gegenstände durch Vorgaben und/oder durch Mitarbeit des Kunden entstanden sind, und unabhängig davon, ob ein Vertrag zwischen Premedia und dem Kunden zustande kommt. Der Kunde hat an diesen Gegenständen damit nur die in diesen AGB genannten, nicht ausschließlichen Befugnisse. Sofern mit den Waren Immaterialgüterrechte Dritter verbunden sind, verpflichtet sich der Kunde dazu, diese Rechte vollumfänglich zu beachten und Premedia im Hinblick auf die Verletzung dieser Pflicht vollumfänglich schad- und klaglos zu halten.
7.2. Jede nicht ausdrücklich von Premedia vorweg erlaubte Kopie, Vervielfältigung, Zugänglichmachung und/oder Weitergabe des Vertragsgegenstandes zum Zwecke der Verwendung durch nicht lizenzierte bzw. nicht berechtigte Benutzer ist ausdrücklich untersagt. Der Kunde ist insbesondere nicht befugt, Software zu verändern, zu kopieren, zur Verwendung auf nicht kompatibler Hardware anzupassen oder in sonstiger Weise zu bearbeiten.
7.3. Jede Software unterliegt im Hinblick auf ihre Nutzung insbesondere den jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers. Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung dieser Lizenzbestimmungen und wird seine Abnehmer entsprechend verpflichten. Er hat jede Vertragsverletzung eines Abnehmers unverzüglich an Premedia zu melden.
7.4. Sofern die Waren nach Entwürfen, Anordnungen, Weisungen bzw. Anforderungen des Kunden hergestellt bzw. geplant wurden, übernimmt der Kunde gegenüber Premedia die volle Haftung dafür, dass keine wie immer gearteten Schutzrechte/Immaterialgüterrechte Dritter verletzt werden, dass die solcherart erzeugten bzw. geplanten Waren den vom Kunden beabsichtigten Zwecken entsprechen und keine wie immer geartete Gefahr für Personen und Sachen darstellen und dass rechtzeitig alle erforderlichen Informationen (insbesondere über die Planung, den Gebrauch, die Erprobung, etc.) bei der Herstellung bzw. der Planung der Waren verfügbar sind. Der Kunde hält Premedia diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos, insbesondere aus allfällig geltend gemachten Ansprüchen Dritter. Premedia übernimmt diesfalls keine wie immer geartete Haftung für die Entwürfe, Anordnungen, Weisungen bzw. Anforderungen des Kunden bzw. die daraus resultierenden Nachteile, egal welcher Art. Etwaige Prozesskosten sind vom Kunden angemessen zu bevorschussen.
7.5. Hinweise auf den Waren über Urheber-, Marken- oder andere Schutzrechte darf der Kunde weder beseitigen, abändern, überdecken noch in sonstiger Weise unkenntlich machen. Der Kunde ist nur mit vorheriger Zustimmung von Premedia berechtigt, mitgeliefertes Dokumentationsmaterial für gewerbliche Zwecke zu übersetzen.
7.6. Sofern kein Vertrag zustande kommt, sind sämtliche Vertragsgegenstände (Hardware, Software, Unterlagen, Konzepte, Vorschläge, Testprogramme, etc.) unverzüglich vollständig an Premedia zurückzugeben oder zu löschen und dürfen nicht (weiter) benutzt werden.
7.7. Premedia übernimmt grundsätzlich keine Haftung dafür, dass die Waren keine gewerblichen Schutzrechte oder (Urheber-)Rechte Dritter verletzen. Der Kunde hat Premedia von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Für den Fall, dass den Rechten des Kunden Rechte Dritter entgegenstehen, kann der Kunde nach schriftlicher Fristsetzung mit Kündigungsandrohung vom Vertrag zurücktreten, sofern ihm Premedia nicht innerhalb angemessener Frist eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an der vertragsgemäßen Software verschafft.
7.8. Premedia wird auf eigene Kosten Ansprüche abwehren, die Dritte wegen Verletzung von Schutzrechten aufgrund der Lieferungen und Leistungen von Premedia gegen den Kunden erheben, soweit solche Ansprüche nicht auf einem Verhalten des Kunden beruhen. Der Kunde darf von sich aus solche Ansprüche nicht anerkennen, andernfalls er seine Ansprüche gegen Premedia verliert. Er ermächtigt Premedia, soweit gesetzlich möglich, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu übernehmen und wird diesbezüglich alle erforderlichen Handlungen und Unterlassungen, im Falle eines Rechtsstreites insbesondere eine Streitverkündung gemäß § 21 ZPO, unaufgefordert unverzüglich vornehmen. Der Kunde hat Premedia unverzüglich, schriftlich und umfassend von Anspruchsbehauptungen Dritter zu unterrichten. Werden Ansprüche aus der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht, welche Premedia zu vertreten hat, kann Premedia auf eigene Kosten den Vertragsgegenstand (insbesondere die Software) ändern, austauschen oder ein Nutzungsrecht erwirken. Ist dies mit angemessenem Aufwand nicht möglich, hat der Kunde auf Verlangen von Premedia den Vertragsgegenstand im Original (sowie – bei Software: alle Kopien) einschließlich überlassener Unterlagen zurückzugeben. Damit sind alle Ansprüche des Kunden bezüglich der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und des Urheberrechts, unter Ausschluss jeder weitergehenden Verpflichtung von Premedia, abschließend geregelt.
7.9. Bei Export der Waren von Premedia durch die Kunden von Premedia in Gebiete außerhalb Österreichs übernimmt Premedia keine wie immer geartete Haftung, falls durch die Erzeugnisse von Premedia Schutzrechte/Immaterialgüterrechte Dritter verletzt werden. Der Kunde ist verpflichtet, Premedia diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten; dies gilt auch für alle wie immer gearteten Schäden bzw. sonstigen Nachteile, die Premedia durch die Ausfuhr von Waren, die nicht ausdrücklich zum Zwecke des Exports geliefert wurden, verursacht werden.
7.10. Der Kunde hat sämtliche Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme, Konzepte, Entwürfe, Muster, Kataloge, Websites (inklusive Entwürfe), Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Abbildungen und sonstige ähnliche, insbesondere technische Unterlagen, Präsentationen, etc. und dergleichen streng geheim zu halten sowie lediglich für den zur Verfügung gestellten Zweck zu verwenden. Darüber hinaus erhält bzw. erwirbt der Kunde daran keine wie immer gearteten Rechte, wie z.B. Werknutzungs- oder Verwertungsrechte. Über Verlangen von Premedia sind sämtliche Unterlagen auf Kosten des Kunden unverzüglich zurückzustellen.
7.11. Premedia behält sich vor, zur Verfügung gestelltes Bildmaterial – seien es Aufsichtsoriginale, Qualitätsdrucke oder digitale Bilddaten – im Bedarfsfall zu verändern. Allfällige derartige Änderungen werden nur im erforderlichen und zweckmäßigen Umfang vorgenommen. Der Kunde sichert jeweils zu und steht dafür ein,
- dass er, sofern er selbst Hersteller ist, mit der (wiederholten) Veröffentlichung des von ihm hergestellten Lichtbildwerkes/Lichtbildes sowie mit Abänderungen hieran (egal, in welcher Form und auf welche Art, z.B. durch digitale Manipulationen, Einscannen, Farbänderungen, Bildausschnitten, etc.) einverstanden ist;
- dass er, sofern er nicht selbst Hersteller ist, der Hersteller des von ihm zur Verfügung gestellten
Lichtbildwerkes/Lichtbildes mit der (wiederholten) Veröffentlichung des von diesem hergestellten Lichtbildwerkes/Lichtbildes sowie mit Abänderungen hieran (egal, in welcher Form und auf welche Art, z.B. durch digitale Manipulationen, Einscannen, Farbänderungen, Bildausschnitten, etc.) einverstanden ist;
- dass allfällige auf dem zur Verfügung gestellten Bildmaterial abgebildeten Personen mit der (wiederholten) Veröffentlichung des Lichtbildwerkes/Lichtbildes sowie mit Abänderungen hieran (z.B. durch digitale Manipulationen, Einscannen, Farbänderungen, Bildausschnitten, etc.) einverstanden sind;
- dass er damit im angesprochenen Sinn zur uneingeschränkten Weitergabe des Bildmaterials an
Premedia berechtigt ist und die von ihm vorgenommene Namensnennung (Herstellerbezeichnung; Bezugsquelle) richtig ist; sowie
- dass er die Premedia aus sämtlichen wie immer gearteten, insbesondere urheberrechtlichen Ansprüchen, auch und vor allem dritter Personen, im Zusammenhang mit dem von ihm zur Verfügung gestellten Bildmaterial sowie den oben angeführten Zusicherungen vollkommen schad- und klaglos hält, insbesondere der Premedia sämtliche aus der Verletzung von Urheberrecht im Zusammenhang mit dem zur Verfügung gestellten Bildmaterial entstandenen Nachteile, egal welcher Art, unverzüglich ersetzt; sowie weiters der Premedia sämtliche wie immer gearteten Informationen und Daten zur Abwehr solcher Ansprüche unverzüglich zur Verfügung stellet und die Premedia bei der Abwehr solcher Ansprüche jede wie immer geartete Unterstützung zukommen lässt.
- Die obigen Zusicherungen und Haftungen des Kunden gegenüber Premedia gelten unabhängig davon, in welcher Form und von wem (sei es direkt durch den Kunden, sei es durch Dritte) Premedia das Bildmaterial zur Verfügung gestellt bekommt.
8. Aufrechnung und Abtretung • Übertragung von Rechten
8.1. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zurückbehaltungs- oder sonstige Leistungsverweigerungsrechte geltend zu machen oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, es sei denn, es handelt sich um von Premedia ausdrücklich schriftlich anerkannte oder durch rechtskräftiges Gerichtsurteil festgestellte Forderungen. Die Abtretung von gegen Premedia gerichtete Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen oder dergleichen ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um Geldforderungen zwischen Unternehmen.
8.2. Premedia ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Vertrag nach eigener Wahl Dritter zu bedienen. Premedia ist berechtigt, die ihr in der Liefervereinbarung bzw. in diesen AGB eingeräumten Rechte und Pflichten sowie den Auftrag ganz oder teilweise an/auf dritte natürliche oder juristische Personen, zu übertragen; der Kunde erteilt hierzu seine ausdrückliche Zustimmung.
9. (Sonstige) Rechte und Pflichten des Kunden, insbesondere betreffend Software
9.1. Der Kunde ist berechtigt, die im Lieferumfang enthaltenen Softwareprodukte im vertraglich vereinbarten Umfang einzurichten und zu benutzen. Der Kunde erhält diese – vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen dieser AGB – nicht übertragbaren und nicht ausschließlichen Benutzungsrechte (Werknutzungsbewilligung) grundsätzlich für unbeschränkte Dauer. Für die Nutzung ist ein im Preis beinhaltetes einmaliges Entgelt zu bezahlen.
9.2. Der Kunde darf eine Datensicherung nach den Regeln der Technik betreiben und hiefür die notwendigen Sicherungskopien der Software für interne Zwecke erstellen. Eine Sicherungskopie auf einem beweglichen Datenträger ist als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen. Die (Benutzer)Dokumentation darf nur für interne Zwecke auf Papier gedruckt und kopiert werden. Der Kunde darf Urheberrechtsvermerke von Premedia nicht verändern oder entfernen.
9.3. Bei der Lieferung der Software aufgrund der Bestellung des Kunden beginnen die Befugnisse des Kunden mit Überlassung der Software an ihn. Für Software, die er nicht aufgrund seiner ersten Bestellung bekommt, sondern z.B. im Rahmen der Verbesserung oder der Wartung, beginnen diese Befugnisse, sobald der Kunde die Software auf einer Festplatte speichert oder in einer CPU verarbeitet. Sobald er die neue Software produktiv nutzt, erlöschen in Bezug auf die zuvor überlassene und nun ersetzte Software seine ihm eingeräumten Befugnisse.
9.4. Jede Nutzung der Software, die über die Regelungen dieser AGB oder sonstiger ausdrücklicher Vereinbarungen im Einzelfall hinausgeht, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch Premedia. Erfolgt die Nutzung ohne diese Zustimmung, kann Premedia vorbehaltlich aller sonstigen Rechte dem Kunden die Nutzungsrechte jederzeit entziehen und Schadenersatz fordern, wobei der dreifache Wert des Netto- Rechnungsbetrages für die (Gesamt-)Ware als Konventionalstrafe den Mindestersatz darstellen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes und jeglicher sonstiger Ansprüche bleibt vorbehalten.
9.5. Für Software dritter Hersteller gelten primär deren spezielle Regelungen, subsidiär die in Punkt 2.4. genannten Vertragsgrundlagen von Premedia. Premedia vertreibt bzw. vermittelt für diese Software grundsätzlich nur solche Rechte, die zur Nutzung dieser Programme notwendig sind. Ein Recht zur Umarbeitung oder Weitergabe ist davon grundsätzlich nicht umfasst. Für nicht von PREMEDIA entwickelte Softwaremodule wird keine Haftung übernommen. Dazu wird in Zusammenhang mit der Implementierung von Services & Software (zB AI) ergänzend festgehalten:
a) Premedia als Dienstleister erstellt die technische Integration externer (z.B. AI) Software &
Services (z.B. Schnittstellen, Prompts, etc.) im Auftrag und nach der Vorgabe des Kunden;
b)Die Verarbeitung und die Kreation des Outputs (z.B. Text) passiert bei Drittanbietern (wie z.B. Chat GPT) und damit außerhalb des Einflussbereichs von Premedia;
c) Die Entscheidung über die Verwendung des extern generierten Outputs bzw. zur manuellen Überarbeitung desselben liegt beim Kunden. Premedia übernimmt daher keine Haftung für den generierten und verwendeten Output.
9.6. Der Kunde hat auf eigene Kosten für die Arbeitsumgebung von Software (z.B. Hardware, Betriebssystem, etc.) entsprechend den Vorgaben von Premedia zu sorgen. Er hat weiters die Vorgaben in der Benutzerdokumentation zur Gänze zu beachten und umzusetzen. Der Kunde hat angemessene Vorkehrungen – insbesondere z.B. durch Datensicherungen – für den Fall zu treffen, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet. Dem Kunden ist bekannt, dass er im Rahmen seiner Schadensminderungsobliegenheit insbesondere für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten zu sorgen hat.
Premedia übernimmt keine Haftung für Nachteile, egal welcher Art, die dem Kunden durch die Unterlassung solcher Vorkehrungen erwachsen.
9.7. Der Kunde hat Premedia bei der Auftragserfüllung im erforderlichen Umfang unaufgefordert unentgeltlich, z.B. indem er Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt und an Spezifikationen, Tests, Abnahmen, etc., mitwirkt, zu unterstützen. Er hat Premedia bzw. einem von Premedia namhaft gemachten Dritten unmittelbar oder mittels Datenfernübertragung Zugang zur Hard- und Software im Fall einer Mangelbehebung zu gewähren. Premedia wird in diesem Zusammenhang die wesentlichen Belange des Kunden wahren, insbesondere auch den Datenschutz beachten. Sofern kein leichter technischer Zugang durch Telekommunikationseinrichtungen möglich ist oder gestattet wird, trägt der Kunde sämtliche sich hieraus ergebenden nachteilige Folgen. Vereinbarte Termine werden für die Dauer, in der der Zugang nicht möglich ist oder gestattet wird, sowie um eine daran anschließende angemessene Anlaufzeit verlängert.
10. Lizenzen
10.1. Premedia hat das Recht, dem Kunden die Lizenz zur Nutzung zur Verfügung gestellter Software zu gewähren. Entweder ist Premedia selbst Trägerin aller Rechte und Titel an der Software oder sie hat das Recht zur Lizenzeinräumung übertragen bekommen.
10.2. Premedia gewährt dem Kunden vorbehaltlich gesonderter Bestimmungen in der Überlassungs- Vereinbarung ein zeitlich unbeschränktes, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur Nutzung der Software auf dem Equipment im Unternehmen des Kunden für den internen Gebrauch. Der Kunde hat kein Recht zur Unterlizenzierung.
10.3. Sofern der Fall eintritt, dass sich auf den computerlesbaren Datenträgern, auf denen der Quellcode der Software enthalten ist, Quellcodes von (nicht vertragsgegenständlichen) Systemen befinden, für die der Kunde kein Nutzungsrecht eingeräumt bekommen hat, ist dem Kunden jedwede Nutzung der Quellcodes solcher Systeme untersagt. Alle Rechte, die nicht ausdrücklich eingeräumt werden, bleiben Premedia ausdrücklich vorbehalten.
10.4. Der Kunde hat vorbehaltlich gesonderter Bestimmungen in der Überlassungs-Vereinbarung grundsätzlich keine Rechte am Quellcode. Der Kunde darf den Quellcode weder im Ganzen noch zum Teil einem Dritten offen legen oder hierauf Zugriff gewähren.
10.5. Dem Kunden und jedem durch ihn eingebundenen Dritten ist es untersagt, die Rückentwicklung, Zerlegung oder Dekompilierung der Software vorzunehmen oder zu gestatten, es sei denn, ihm wird durch das Gesetz ein solches Recht eingeräumt. Der Kunde darf den Quellcode für eigene Zwecke nicht verwenden, diesen nicht verändern sowie gleiche oder ähnliche Software unter Benützung der gelieferten Software als Vorlage hierfür nicht entwickeln. Dem Kunden ist es ferner untersagt, die Software im Rahmen einer EDV- Dienstleistung für Dritte oder in einem Rechenzentrum, auf das Dritte Zugriff haben, einzusetzen. Der Kunde darf den Gebrauch der Software (im Ganzen oder in Teilen) durch andere als die Angestellten des Kunden nicht zulassen. Ebenso wenig darf der Kunde die Software Dritten offen legen. Ohne das zuvor Gesagte einzuschränken, ist es dem Kunden gestattet, Dritten die Nutzung der Eingabemöglichkeiten der Software zu gewähren, jedoch ausschließlich in dem Umfang, in dem die Nutzung durch den Dritten unbedingt erforderlich ist. Eine solche Nutzung durch den Dritten gilt nicht als unerlaubte Offenlegung Vertraulicher Information.
10.6. Dem Kunden ist es untersagt, jegliche Markenzeichen oder Urheberrechtszeichen, die in der Software eingebettet sind oder die auf andere Weise von Premedia mit der Software bereitgestellt sind, zu entfernen oder abzuändern. Der Kunde hat das Markenzeichen oder Urheberrechtszeichen unverändert zu reproduzieren und an allen vollständigen oder teilweisen Kopien, die der Kunde von der Software gefertigt hat, anzubringen.
11. Geheimhaltung
11.1. Premedia verpflichtet sich, alle ihr vom Kunden zugehenden, ausdrücklich als vertraulich bezeichneten Informationen vertraulich zu behandeln und nur insoweit zu verwenden, als dies zur Auftragserfüllung notwendig ist.
11.2. Der Kunde verpflichtet sich, alle ihm auf welche Weise und in welcher Form auch immer zur Kenntnis gelangter Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von Premedia sowie alle den Vertragsgegenstand betreffenden Informationen, egal welcher Art und welchen Inhalts, insbesondere hinsichtlich Quellcode und Entwicklungsdokumentation, sowie den Inhalt der mit dem Kunden geschlossenen Vereinbarung streng geheim zu halten. Der Kunde verpflichtet sich, diese Geheimhaltungspflicht ausdrücklich auch auf sämtliche Mitarbeiter zu überbinden und entsprechende Maßnahmen zu deren Einhaltung zu ergreifen und aufrecht zu erhalten.
11.3. Der Kunde hat die Vertragsgegenstände – insbesondere die ihm allenfalls überlassenen Quellprogramme – sorgfältig und sicher aufzubewahren, um jeglichen Missbrauch derselben auszuschließen.
12. Datenschutz
12.1. Es wird darauf hingewiesen, dass im Fall des Zustandekommens eines Auftrages über eine Ware/Dienstleistung eine Übermittlung der personenbezogenen Kundendaten (Name, Titel, Adresse, Geburtsdatum, Beruf, E-Mail-Adresse, Telefonnummer) an die Dienstleistungspartner, die zur Bestellabwicklung die Übermittlung dieser Daten benötigen (das ist das mit der Lieferung beauftragte Versandunternehmen und das mit der Zahlungsabwicklung beauftragte Kreditinstitut) erfolgt. Der Kunde stimmt dem zu.
12.2. Die Auftragsabwicklung erfolgt mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Premedia ist befugt, personenbezogenen Kundendaten (Name, Titel, Adresse, Geburtsdatum, Beruf, E-Mail-Adresse, Telefonnummer) maschinell zu verarbeiten und zu speichern, soweit dies der Auftragserfüllung dient.
12.3. Der Kunde stimmt zu, dass seine personenbezogenen Daten (Name, Titel, Adresse, Geburtsdatum, Beruf, E-Mail-Adresse, Telefonnummer) in die Kundenkartei von Premedia aufgenommen und solcher Art von Premedia (auch maschinell) verarbeitet und gespeichert werden und er dadurch über Produkte, Neuheiten und Preisaktionen von Premedia per Post, Fax oder E-Mail informiert werden kann. Die Auftragsabwicklung erfolgt mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung.
12.4. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass er die obigen Zustimmungserklärungen zu Punkt 12.3. jederzeit schriftlich mit Brief an die Premedia, Maria-Theresia-Straße 41, 4600 Wels, widerrufen kann.
13. Gewährleistung
13.1. Die Herstellung bzw. Lieferung von Waren sowie die sonstige Erbringung einer Leistung erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt. Premedia weist ausdrücklich darauf hin, dass nach derzeitigem Stand der Wissenschaft und Technik die Entwicklung von absolut fehlerfreien Software-Produkten nicht möglich ist. Die Parteien sind sich daher bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler und Mängel, insbesondere der Hard- und Software, unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.
13.2. Unter der Voraussetzung, dass der Kunde die Waren/Leistungen gemäß den jeweils geltenden Installations- und Benutzungserfordernissen eingesetzt und unter den jeweils geltenden Einsatzbedingungen benutzt hat, leistet Premedia nach Maßgabe der Bestimmungen dieser AGB Gewähr dafür, dass die Waren/Leistungen die vereinbarte Funktionalität aufweisen. Soweit gegenständlich nichts Gegenteiliges festgehalten ist oder keine anderslautenden ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarungen getroffen werden, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Für diejenigen Waren, die Premedia ihrerseits von Zulieferanten bezogen hat, leistet Premedia lediglich Gewähr im Rahmen der Premedia gegen den Lieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche. Premedia leistet bei den von ihr gelieferten Produkten lediglich Gewähr dafür, dass sie die im Verkehr für diese Produkte üblicherweise vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen. Für darüber hinausgehende, wie insbesondere in öffentlichen Äußerungen – wie z.B. Werbung und in den der Produkten beigefügten Angaben – enthaltenen Eigenschaften leistet Premedia nur dann Gewähr, wenn diese Eigenschaften von Premedia im Zuge der Auftragserteilung schriftlich zugesichert worden sind. Für den Fall von Vorarbeiten oder sonstige Leistungen des Kunden oder eines Dritten, insbesondere für die Beistellung von Hard- oder Software, übernimmt Premedia keine wie immer geartete Haftung.
13.3. Unter Mangel wird gegenständlich (auch) jede Störung und jeder Fehler verstanden; ein Mangel liegt aber nur vor, soweit es sich um funktionsstörende Abweichungen von den gültigen Spezifikationen handelt. Kein Mangel liegt vor, sofern die Störung (bzw. der Fehler) nachweislich nicht auf Fehler in der Hardware, Systemsoftware oder anderen nicht von Premedia gelieferten Systemteilen zurückzuführen ist. Für geringfügige und/oder unerhebliche Mängel oder Minderungen, insbesondere für solche, die die Funktionstätigkeit oder die vereinbarte oder gewöhnlich vorausgesetzte Benutzbarkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, wird keine Gewähr geleistet. Premedia leistet auch nicht Gewähr dafür, dass Programme in der vom Kunden getroffenen Auswahl zusammenarbeiten, dass diese ununterbrochen oder gänzlich fehlerfrei laufen oder dass alle Mängel beseitigt werden können. Ein Mangel ist auch dann nicht von Premedia zu vertreten, wenn der Mangel auf der vom Kunden vorgegebenen Aufgabenstellung oder der unzureichenden oder fehlerhaften Mitwirkungspflicht des Kunden beruht oder die Funktionen den Anforderungen des Kunden nicht genügen; die Gewährleistung entfällt ferner, wenn der Kunde eigenmächtig Änderungen – insbesondere an der Software – vornimmt bzw. vorgenommen hat.
13.4. Der Kunde übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen der Premedia eine Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß §§ 377, 378 UGB. Mängel sind vom Kunden unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Tagen nach Bekanntwerden innerhalb der Gewährleistungsfrist unter genauer Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels sowie mit genauer Beschreibung des Problems schriftlich bekanntzugeben und nachzuweisen (Mängelrüge). Der Kunde hat schriftlich zu rügen sowie alle bei ihm vorhandenen Daten und Unterlagen vorzulegen. Die Gewährleistung umfasst die Mangeldiagnose und die Mangelbeseitigung. Allfällige Funktionsstörungen sind vom Kunden unverzüglich und detailliert bekanntzugeben. Premedia unterstützt den Kunden bei der Suche nach Mangel und Mangelursache. Wenn der Kunde nicht nachweisen kann, dass der Mangel Premedia zuzuordnen ist, ist Premedia berechtigt, die von ihr diesbezüglich erbrachten Leistungen dem Kunden in Rechnung zu stellen. Versteckte Mängel können nur innerhalb eines angemessenen, insbesondere von der Art der Leistung abhängigen Zeitraumes, geltend gemacht werden; sie müssen Premedia unverzüglich nach Entdeckung, spätestens einlangend innerhalb von sieben Werktagen, schriftlich mitgeteilt werden. Für den Fall der schriftlichen Zurückweisung der Mängelrüge durch Premedia müssen diese bei sonstigem Verlust jeglichen Gewährleistungsanspruches jedenfalls innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden.
13.5. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Leistung als vertragskonform; diesfalls verliert der Kunde sämtliche Ansprüche, insbesondere aus dem Titel der Gewährleistung und des Schadenersatzes.
13.6. Beanstandungen, welche die bereits im Angebot oder sonst vor Auftragserteilung festgelegte Qualität der auszuführenden Arbeiten betreffen, sind – bei sonstigem Verlust aller Ansprüche – vor Vertragsabschluss vom Kunden bekannt zu geben.
13.7. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne des § 922 ABGB sind nur solche, die von Premedia ausdrücklich gekennzeichnet werden; eine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne ist zudem nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von Premedia schriftlich bestätigt werden. Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Premedia haftet daher auch nicht für irgendwelche öffentliche Aussagen oder Werbung über die vertragsgegenständlichen Waren im Sinne des § 922 ABGB oder für Eigenschaften von im Umlauf befindlichen Warenproben oder Muster solcher Waren. Premedia übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen bzw. in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Warenempfehlungen von Premedia oder seiner Erfüllungsgehilfen sowie Produktbeschreibungen von Premedia oder des Herstellers gelten nicht als ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften.
13.8. Entwürfe, Konzepte, Spezifikationen, Demozügänge und Prototypen etc. gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen, Farbe, Verpackung und Aufmachung; diese Eigenschaften werden aber nicht zugesichert. Premedia unternimmt alle Bemühungen, Abweichungen der Ware von Mustern oder früheren Lieferungen zu vermeiden. Premedia übernimmt aber keine Haftung für die Abweichung der Ware von Mustern oder früheren Lieferungen, außer, dies wird ausdrücklich und schriftlich vereinbart; geringfügige Abweichungen berechtigen den Kunden dann zu keinerlei Ersatz- oder Gewährleistungsansprüchen, bei nicht geringfügigen Abweichungen steht dem Kunden – nach Wahl von Premedia – lediglich ein Anspruch auf Ersatzlieferung zu; Premedia kann aber wahlweise den Rücktritt vom Vertrag erklären und den Kaufpreis zurückerstatten.
13.9. Mängelrügen werden nur berücksichtigt, wenn sich die Leistung noch im Zustand der Übergabe befindet. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind zudem insbesondere jene Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf: betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß, unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden, Betrieb mit falscher Strom- und/oder Spannungsart sowie Anschluss an ungeeignete Stromquellen, Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen, Feuchtigkeit aller Art, Flüssigkeiten aller Art, falsche oder fehlerhafte Programm-, Software- und/oder Verarbeitungsdaten sowie jegliche Verbrauchsteile, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Serien- Nummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden.
13.10. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt mit Gefahrenübergang bzw. – bei Annahmeverzug des Kunden – mit der Bekanntgabe der Übergabebereitschaft durch Premedia; bei Teilabnahmen/-übergaben gilt entsprechendes. Mängelbehebungen oder Verbesserungsversuche verlängern die Gewährleistungsfrist nicht. Gewährleistungsansprüche sind nicht übertragbar, es sei denn, es handelt sich um Geldforderungen zwischen Unternehmern.
13.11. Die Beseitigung von Mängeln erfolgt primär durch Verbesserung oder Austausch. Ein Anspruch des Kunden auf Preisminderung oder Wandlung (je nach Art und Schwere des Mangels) besteht nur, soweit Premedia damit einverstanden ist oder Verbesserung oder Austausch nach Einschätzung von Premedia nicht möglich oder untunlich ist. Die Verbesserung von Software erfolgt nach Wahl von Premedia durch Mangelbeseitigung, durch eine entsprechende Änderung der Software, durch Überlassung eines neuen Programmstandes, durch Lieferung einer neuen Software oder dadurch, dass Premedia zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Der Kunde hat Premedia entsprechend zu unterstützen; insbesondere ist Voraussetzung für jede Mangelbeseitigung, dass Premedia vom Kunden alle notwendigen Unterlagen und Informationen erhält und dass Premedia während der Normalarbeitszeit des Kunden der uneingeschränkte Zugang (insbesondere zu Hard- und Software) ermöglicht wird. Ein neuer Programmstand ist vom Kunden jedenfalls zu übernehmen, es sei denn, dies führt für den Kunden zu unangemessenen und nicht zumutbaren Anpassungs- und Umstellungsproblemen.
13.12. Für die Verbesserung bzw. den Austausch hat der Kunde Premedia die erforderliche Zeit und Gelegenheit in angemessenem Umfang zu gewähren. Verweigert er diese oder wird diese in unangemessener Weise verkürzt, ist Premedia von der Gewährleistung befreit.
13.13. Verwendet oder verkauft der Kunde trotz Kenntnis oder Kennenmüssens eines Mangels die mangelhafte Ware weiter, erklärt der Kunde Premedia gegenüber damit gleichzeitig seinen Anspruchsverzicht hinsichtlich dieses Mangels. Soweit Premedia dem Kunden aus zwingendem Gesetz oder Vertrag Schadenersatz leisten muss, sind sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen des Schadenersatzanspruches, insbesondere auch ein Verschulden von Premedia, vom Kunden zu beweisen. Unabhängig davon gibt Premedia etwaige weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst einzustehen oder die Abwicklung zu übernehmen.
13.14. Im Rahmen einer Verbesserung oder Ersatzlieferung ersetzte Teile gehen in das Eigentum von Premedia über und sind nach Wahl von Premedia auszufolgen oder auf Kosten des Kunden ordnungsgemäß zu entsorgen. Im Falle der Nacherfüllung durch ein Ersatzprodukt hat der Kunde das mangelhafte Produkt heraus zu geben. Im Falle der Rückabwicklung des Geschäftes wird dem Kunden ein Betrag gut geschrieben, der sich aus dem Kaufpreis abzüglich des Gebrauchsvorteils ergibt. Für die Ermittlung des Gebrauchsvorteils wird das Verhältnis der Nutzung des Kunden zur voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer herangezogen.
13.15. Im Falle der Verbesserung übernimmt Premedia die Arbeitskosten. Alle sonstigen Kosten der Verbesserung sowie die mit einer Ersatzlieferung verbundenen Nebenkosten, insbesondere die Transportkosten für das Ersatzstück, trägt der Kunde, soweit diese sonstigen Kosten zum Auftragswert nicht außer Verhältnis stehen. Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten sowie Mängelbehebungen bzw. Verbesserungen erfolgen grundsätzlich am Sitz von Premedia oder – nach Wahl von Premedia – beim Hersteller oder bei einem von diesem genannten Dritten. Premedia kann nach eigener Wahl den Kunden nach gleichzeitiger Abtretung von eigenen Ansprüchen gegen den eigenen Lieferanten und / oder Hersteller einer gelieferten Ware, an den Hersteller und / oder Lieferanten zur Geltendmachung von Ansprüchen verweisen. Ein derartiger Verweis bzw. eine derartige Abtretung ersetzen die Erfüllung sämtlicher dem Kunden allenfalls gegen Premedia zustehender Ansprüche. Soweit vertraglich zugestanden, sind Ansprüche des Kunden nach Art und Umfang auf die Premedia gegen ihren Hersteller oder Lieferanten zustehende Ansprüche beschränkt.
13.16. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, ist Premedia berechtigt, den Ersatz aller Aufwendungen zu verlangen. Kosten der Überprüfung und Reparatur werden zu den jeweils gültigen Servicepreisen von Premedia berechnet. Der Kunde hat stets die Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware im Zeitpunkt der Übergabe und innerhalb der Gewährleistungsfrist zu beweisen, die Rechtsvermutung des § 924 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
13.17. Der Kunde ist bei berechtigter Gewährleistung nur berechtigt, den für die Verbesserung notwendigen Aufwand, nicht aber den gesamten Rechnungsbetrag zurückzuhalten.
13.18. Jedweder Ersatz für eine (versuchte oder erfolgreiche) Mängelbeseitigung durch den Kunden selbst oder durch Dritte (Ersatzvornahme) ist ausgeschlossen.
13.19. Bei Weiterverkauf der gelieferten Ware durch den Kunden entfallen Premedia gegenüber sämtliche Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung. Das Regressrecht gemäß § 933 b ABGB ist ausgeschlossen.
14. Schadenersatz und (sonstige) Haftung
14.1. Soweit sich aus diesen Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Premedia leistet Schadenersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, eine Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ist in jedem Fall ausgeschlossen. Die Beweislast dafür, dass Premedia vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, trifft den Kunden. Premedia haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet Premedia nicht für entgangenen Gewinn, erwartete, aber nicht eingetretene Ersparnisse, Zinsverluste, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden, mittelbare Schäden und Folgeschäden, für Schäden an aufgezeichneten Daten oder sonstige bloße Vermögensschäden des Kunden. Der Ausschluss gilt insbesondere auch für Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss, Verletzung von Nebenpflichten und Produzentenhaftung. Premedia haftet nicht für unrichtige Angaben in Prospekten, Katalogen und sonstigen schriftlichen Unterlagen.
14.2. Instruktionen, die in Prospekten, Gebrauchsanweisungen oder sonstigen Produktinformationen gegeben werden, sind, um allfällige Schäden zu vermeiden, vom Kunden strikt zu befolgen. Von einer über die definierten Anwendungsbereiche hinausgehenden Anwendung wird ausdrücklich gewarnt. Premedia trifft keinerlei Prüf- und/oder Warnpflicht bezüglich der vom Kunden beigestellten Materialien, Daten und Druckvorrichtungen. Insbesondere wird bei beigestellten Datenträgern die Richtigkeit der gespeicherten Daten von Premedia nicht überprüft. Premedia übernimmt keine wie immer geartete Haftung für direkte und indirekte Schäden, welche durch Fehler solcher Daten und Materialien verursacht werden.
14.3. Sofern Premedia fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt und nur soweit Premedia dafür aufgrund zwingenden Gesetzes dafür einstehen muss, ist die Ersatzpflicht für Sach- und Personenschäden auf die Ersatzleistung durch die Premedia (Produkt)Haftpflicht-Versicherung begrenzt. Die Ersatzpflicht ist in jedem Fall auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren Schaden begrenzt. Das Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen für alle vom Kunden geltend gemachten Schadenersatzansprüche hat der Kunde nachzuweisen.
14.4. Vorstehende Haftungsausschlüsse und Begrenzungen gelten nicht für Ansprüche gemäß Produkthaftungsgesetz oder wegen anfänglichem Unvermögen oder von Premedia zu vertretender Unmöglichkeit. Sollte der Kunde aufgrund des Produkthaftungsgesetzes (PHG) zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er Premedia gegenüber ausdrücklich auf einen Regress im Sinne des § 12 PHG. Bringt der Kunde die von Premedia gelieferte Ware außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in Verkehr, so verpflichtet er sich, gegenüber seinem Abnehmer die Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz auszuschließen, sofern dies nach den geltenden Gesetzen des Abnehmerlandes möglich ist. Bei Unterlassung dieser Ausschlusspflicht ist der Kunde verpflichtet, Premedia hinsichtlich sämtlicher wie immer gearteter Ansprüche Dritter aus dem Titel der Produkthaftung schad- und klaglos zu halten.
14.5. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Der Kunde verpflichtet sich zur Überbindung dieser Haftungsbegrenzungen an die genannten Dritten.
14.6. Premedia übernimmt keine wie immer geartete Schutzpflicht gegenüber dem tatsächlichen Benutzer der von Premedia gelieferten Ware; der Vertragswille von Premedia ist nicht darauf gerichtet, im Rahmen des mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrages Vereinbarungen mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu schließen.
14.7. Für Ersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr; diese beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde Kenntnis vom Schaden erlangt.
14.8. Sofern Premedia ausdrücklich Garantien zugesagt hat, gelten diese nur bei sachgemäßer Verwendung der Waren, insbesondere fachgerechter Installierung, Montage und ordnungsgemäßer Pflege. Von der Garantiezusage sind Abnützungen jeder Art ebensowenig erfasst wie Beschädigungen, welche durch den Kunden oder Dritte verursacht wurden. Für die von Herstellern zugesagte Garantien gelten ausschließlich deren Garantiebedingungen.
14.9. Jegliche über die Bestimmungen dieser AGB hinausgehende Haftung der Premedia, egal aus welchem Rechtsgrund, wird ausgeschlossen.
15. Vertragsrücktritt
15.1. Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Konkurs des Kunden oder Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Kunden ist Premedia unbeschadet sonstiger wie immer gearteter Ansprüche zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag oder Teilen desselben ohne Nachfristsetzung berechtigt. Der Rücktritt wird durch einseitige Erklärung der Premedia rechtswirksam.
15.2. Auch Betriebsstörungen und Ereignisse höherer Gewalt sowie andere Ereignisse außerhalb des Einflussbereiches von Premedia, insbesondere auch Lieferverzögerungen und dergleichen seitens der Vorlieferanten, berechtigen Premedia dazu, wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten.
15.3. Aus einem derartigen Rücktritt erwachsen dem Kunden keine wie immer gearteten Ansprüche gegen Premedia. Der Kunde ist verpflichtet, Premedia derartige Umstände sofort mitzuteilen.
16. Anwendbares Recht
Auf sämtliche, insbesondere der vertraglichen (Liefer-)Vereinbarung und diesen AGB unterliegende Rechtsgeschäfte ist ausschließlich österreichisches materielles Recht anzuwenden, ausgenommen jedoch dessen Verweisungsnormen, insbesondere jene des Internationalen Privatrechts, soweit diese auf die Anwendung ausländisches Rechtes verweisen. Sieht das österreichische Recht bei Auslandsberührung die Anwendung spezieller, auch in Österreich geltender internationaler Sachnormen – wie z.B. das rezipierte UN- Kaufrecht – vor, so sind diese nicht anzuwenden.
17. Erfüllungsort und Gerichtsstand
17.1. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen, Zahlungen und Lieferungen ist der Sitz von Premedia in A-4600 Wels, Maria-Theresia-Straße 41, dies unabhängig von jeder Vereinbarung über den Lieferort und die Übernahme allfälliger Transportkosten oder den Zahlungsort.
17.2. Als Gerichtsstand für sämtliche aus oder im Zusammenhang mit dem Rechtsgeschäft resultierende Streitigkeiten wird das für Wels/Österreich sachlich in Betracht kommende Gericht vereinbart. Premedia ist jedoch berechtigt, den Kunden nach eigener Wahl auch bei jedem anderen Gericht zu klagen, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann, insbesondere beim Gericht am Sitz des Kunden.
17.3. Die in den vorangehenden Bestimmungen getroffenen Regelungen gelten auch dann, wenn Streitigkeiten über das Zustandekommen und/oder die Gültigkeit des Auftrages und/oder über die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung entstehen.
18. Adressenänderung
Der Kunde ist verpflichtet, Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse Premedia nachweislich, unaufgefordert und unverzüglich bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseits vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen an den Kunden auch dann als zugegangen, falls sie an die Premedia zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet wurden. Es obliegt dem Kunden, den Zugang seiner Änderungsmitteilung im Einzelfall nachzuweisen.
19. Sonstiges • Schlussbestimmungen
19.1. Die (Liefer)-Vereinbarung (Hauptauftrag) und diese AGB beinhalten sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragspartner. Für Schulungen finden die Allgemeinen Seminarbestimmungen und für Online-Bestellungen die entsprechenden Abwicklungsrichtlinien in der jeweils letztgültigen Fassung Anwendung. Alle Vereinbarungen, Änderungen, Ergänzungen, Zusätze, Zusagen, Nebenabreden und dergleichen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, mündliche Abreden sind unwirksam. Ebenso müssen Vertragsänderungen und -ergänzungen schriftlich erfolgen.
19.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen dieser AGB wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine andere treten, die wirksam ist und die nach Inhalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
19.3. Die Überschriften der in diesen AGB enthaltenen Bestimmungen dienen nur der Übersichtlichkeit und der Gliederung; sie dürfen nicht zu deren Auslegung herangezogen werden.
19.4. Keine sich zwischen Premedia und dem Kunden vollziehende Geschäftsentwicklung und keine Verzögerung oder Unterlassung bezüglich der Ausübung eines gemäß den vorliegenden AGB Premedia gewährten Rechts, Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels gilt als Verzicht auf diese Rechte. Jedes Premedia gewährte Recht und Rechtsmittel bzw. jeder Premedia gewährte Rechtsbehelf ist kumulativ und besteht gleichrangig, neben und zusätzlich zu sonstigen gesetzlich gewährten Rechten, Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln.
19.5. Soweit in diesen AGB die Einhaltung der Schriftform vorgesehen ist, kann diese nicht durch die elektronische Form im Sinne des Signaturgesetzes (BGBl I 1999/190) ersetzt werden. Der Schriftform wird, sofern und soweit nicht Abweichendes bestimmt ist, aber durch Telefax und E-Mail Genüge getan; die Beweislast für den Zugang des Schriftstückes trifft diesfalls den Absender.